+49 36452 - 18999-0
infoweimar-tour.de

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER WEIMAR-TOUR GMBH FÜR DEN ANMIETVERKEHR

Im Rahmen des Vertragsabschlusses sind zwischen dem Auftraggeber und der WEIMAR-TOUR GMBH folgende Vereinbarungen getroffen worden:

1. Vertragsabschluss 

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern schriftlich nichts Abweichendes vereinbart worden ist, und werden ausschließlich in schriftlicher Form erteilt. Mit seiner Unterschrift auf diesem Angebot und der fristgerechten Zusendung erteilt der Auftraggeber den Auftrag. Nach Ablauf der Frist sind wir nicht länger an das Angebot gebunden.

(2) Der Anmietvertrag kommt durch die Auftragserteilung des Auftraggebers und die schriftliche Auftragsbestätigung durch uns zustande. Wenn der Auftrag nicht sofort durch uns bestätigt wird, ist der Auftraggeber zwei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Innerhalb dieser Zeit muss der Auftrag von uns bestätigt werden. Bei kurzfristigen Aufträgen ab zwei Wochen vor Fahrtbeginn verkürzt sich diese Zeit auf maximal drei Tage.

(3) Weicht die Auftragsbestätigung vom Angebot ab, so liegt in der Bestätigung ein neuer Vertragsantrag vor. In diesem Fall kommt der Anmietvertrag zustande, wenn der Auftraggeber die Annahme der Auftragsbestätigung innerhalb von sieben Tagen nach Zugang schriftlich anerkennt.

 

2. Leistungen

(1) Für den Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ist die Auftragsbestätigung maßgebend.

(2) Wenn nichts Weiteres vereinbart wurde, beinhaltet die Leistung die Bereitstellung eines Fahrzeuges der vereinbarten Art inklusive Fahrer und die Durchführung der Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck im sozial üblichen Umfang. Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und Sonderwünsche sind nur Vertragsbestandteil, wenn diese schriftlich erfasst wurden und in der Auftragsbestätigung enthalten sind.

(3) Sofern nicht anders vereinbart, sind folgende Punkte ebenfalls nicht Vertragsbestandteil:
      a) die Erfüllung des Zwecks und/oder des Ablaufs der Fahrt,
      b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
      c) die Beaufsichtigung von Gepäck beim Be- und Entladen,
      d) die Beaufsichtigung von Sachen, die von den Fahrgästen im Fahrgastraum zurückgelassen wurden,
      e) Informationen über Divisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhaltung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen.

 

3. Preise

(1) Der im Anmietvertrag angegebene Mietpreis enthält die vereinbarten Leistungen, sofern diese nicht als optional ausgewiesen sind.

(2) Wenn nicht anders angegeben, sind Gebühren für Straßennutzung, Einreise und Parken sowie bei Mehrtagesfahrten die Übernachtungskosten des Fahrers/der Fahrer im Einzelzimmer mit Frühstück nicht im vereinbarten Mietpreis enthalten. Die dafür anfallenden Kosten werden dem Auftraggeber in voller Höhe in Rechnung gestellt bzw. sind selbst vor Ort zu tragen.

(3) Bei Überschreitung der Anmietzeit und der in der Leistungsbeschreibung angegebenen Freikilometer behalten wir uns eine Nachberechnung der zusätzlich angefallenen Stunden und Kilometer vor, wenn diese durch den Auftraggeber verursacht wurden.
Sofern in der Auftragsbeschreibung keine Kosten für Mehrstunden oder -kilometer explizit ausgewiesen sind, werden folgende Standardsätze berechnet:
      a) Wartezeiten und Mehrzeiten ab einer Toleranz von 30 Minuten mit 55,00 € je angefangener Stunde und Bus,
      b) Mehrkilometer ab einer Toleranz von 10% mit 1,26 € je Kilometer.

 

4. Zahlungsbedingungen

(1) Die WEIMAR-TOUR GmbH behält sich vor bei Vertragsabschluss eine oder mehrere Anzahlungen, je nach Zeitdauer zwischen Auftragsabschluss und Leistungsdatum, zu verlangen. Die Anzahlung ist innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Rechnung zu leisten. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns eine Stornierung des erteilten Auftrages vor.

(2) Sollte eine weitere, von uns nicht selbst erbrachte Leistung Bestandteil des Anmietvertrages sein, behalten wir uns vor, die Kosten für diese vorab dem Auftraggeber in voller Höhe in Rechnung zu stellen.

(3) Nach Beendigung der Fahrt wird von uns eine Rechnung unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen erstellt. Sollten die Abschlagszahlungen den Rechnungsbetrag überschreiten, wird der zu viel gezahlte Betrag zurückerstattet.

(4) Bei Neukunden und Kunden mit Geschäftssitz außerhalb Deutschlands behalten wir uns vor, den gesamten Mietpreis vor Fahrtantritt einzufordern.

(5) Sämtliche Zahlungen können auf das auf den Rechnungen angegebene Konto bzw. bar oder per EC Karte in unserem Büro entrichtet werden. Eine Zahlung per Kreditkarte ist bei Übernahme der anfallenden Gebühren ebenfalls möglich.

 

5. Preis- und Leistungsänderungen 

(1) Wir behalten uns aufgrund der angespannten Lage am Energie- und Rohstoffmarkt vor, Preisanpassungen für längerfristige Aufträge bis eine Woche vor Reisebeginn vorzunehmen. Als längerfristige Aufträge gelten nach unserer Definition Aufträge, bei denen zwischen Auftragsbestätigung und Leistungsdatum mehr als 6 Wochen liegen. Sie haben nach Bekanntgabe der Höhe des Zuschlags das Recht auf Widerspruch und kostenlose Stornierung des Auftrages. Widerspruch und/oder Stornierung müssen innerhalb 2 Tagen nach Bekanntwerden bei uns eingehen. Die Preiserhöhung kann bis eine Woche vor Reisebeginn durch die WEIMAR-TOUR GmbH festgelegt werden.

(2) Änderungen und Abweichungen einzelner vertraglich vereinbarter Leistungen, die nach Vertragsabschluss und von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind, sind nur gestattet, wenn diese unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Fahrt nicht beeinträchtigen. Die Änderung haben wir dem Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund schriftlich zu erklären. Auch hier ergibt sich kein besonderes Rücktrittsrecht des Auftraggebers.

Übersteigt die Preiserhöhung 8% des vereinbarten Gesamtreisepreises kann der Reisende innerhalb von 14 Tagen, nachdem ihm die Preiserhöhung schriftlich angetragen wurde, kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ersatzreise verlangen, sofern wir in der Lage sind, diese ohne Mehrpreis für den Reisenden aus unserem Angebot zu erbringen. Nach Ablauf der genannten Frist gilt die Preiserhöhung automatisch als vom Reisenden angenommen.

6. Änderungen auf Verlangen des Auftraggebers

(1) Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so können wir ein pauschales Bearbeitungsentgelt von 25,00 € pro Person verlangen, soweit wir nicht höhere Umbuchungs- und Änderungsaufwendungen nachweisen können.

 

7. Rücktritt des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber kann jederzeit vom Anmietvertrag zurücktreten. Die Erklärung des Rücktritts muss in der Regel in Schriftform erfolgen.

(2) Im Falle des Rücktritts ist der Auftraggeber verpflichtet, folgende Entschädigung zu leisten:
      a) Erfolgt der Rücktritt bis 42 Tage vor Fahrtbeginn behalten wir die Anzahlung als Stornogebühr ein.
      b) Erfolgt der Rücktritt ab 41 bis 29 Tage vor Fahrtbeginn sind                              15%
                                                    ab 28 bis 22 Tage vor Fahrtbeginn sind                    25%
                                                    ab 21 bis 15 Tage vor Fahrtbeginn sind                    40%
                                                    ab 14 bis   8 Tage vor Fahrtbeginn sind                    60%
                                                    ab   7 bis   1 Tage vor Fahrtbeginn sind                    80%
                                                    am Tag der Fahrt oder bei Nichterscheinen sind 90%
      vom vertraglich vereinbarten Anmietpreis als Stornogebühr zu zahlen.

(3) Abweichend von dieser Regelung können für einzelne Fahrten auch gesonderte Vereinbarungen getroffen werden.

 

8. Rücktritt durch WEIMAR-TOUR

(1) Sollten wir infolge unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Anmietvertrages gehindert werden, behalten wir uns das Recht vor, von diesem zurückzutreten. In diesem Fall verpflichten wir uns, den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu erklären.

(2) Mit Rücktritt vom Anmietvertrag verlieren wir jedweden Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Mietpreis und erstatten bereits geleistete Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsrücktritt zurück. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

9. Kündigung aufgrund Störung durch den Auftraggeber und die Fahrtteilnehmer

(1) Wir behalten uns vor, den Anmietvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Auftraggeber und/oder die Fahrtteilnehmer trotz Abmahnung die Fahrt so erheblich stören, dass deren weitere Durchführung für uns nicht mehr zumutbar ist. Dieses gilt auch, wenn der Auftraggeber und/oder die Fahrtteilnehmer sich nicht an sachlich begründete Hinweise halten.

(2) Im Falle der Kündigung haben wir weiterhin Anspruch auf den vereinbarten Anmietpreis abzüglich der Kosten für ersparte oder anderweitig verwendete Aufwendungen. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.

(3) Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

 

10. Rücktritt und Kündigung infolge höherer Gewalt

(1) Wird die Durchführung der Reise infolge höherer Gewalt oder eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art oder durch andere bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Umstände unmöglich gemacht, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragspartner vom Anmietvertrag zurücktreten. 

(2) Für bereits in Anspruch genommene und nach dem Anmietvertrag noch zu erbringende Leistungen steht uns eine angemessene Vergütung zu.

(3) Bei einer Kündigung während der Reise sind wir nur im Rahmen der Zumutbarkeit verpflichtet, den Auftraggeber und/oder die Fahrtteilnehmer auf deren Wunsch hin ausschließlich mit dem im Anmietvertrag vereinbarten Fahrzeug zurückzubefördern. Daraus entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

11. Gewährleistung und Abhilfe

(1) Wir verpflichten uns, die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Kommen wir dieser Pflicht nicht nach, hat der Auftraggeber uns den Mangel unverzüglich anzuzeigen, sofern nicht erhebliche Schwierigkeiten die Anzeige unzumutbar machen.

(2) Bei erfolgter Anzeige des Mangels kann der Auftraggeber Abhilfe durch uns verlangen. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des angezeigten Mangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.

(3) Leisten wir nicht innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Auftraggeber auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn uns die Abhilfe unmöglich ist, wir diese wegen unverhältnismäßiger Kosten gegenüber dem Wert der betroffenen Leistung verweigern oder ein besonderes Interesse des Auftraggebers eine sofortige Selbsthilfe gerechtfertigt ist.

(4) Statt Abhilfe kann der Auftraggeber eine im Verhältnis zum Mangel stehende Minderung des Mietpreises verlangen.

(5) Eine Kündigung des Anmietvertrages durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn der Mangel die Fahrt erheblich beeinträchtigt und deren Fortsetzung unmöglich macht. Zudem muss er Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels oder der Erbringung einer gleichwertigen Ersatzleistung gesetzt haben. Wir haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der sofortigen Vertragsaufhebung notwendig sind.

(6) Nach berechtigter Kündigung behalten wir weiterhin Anspruch auf den anteiligen vereinbarten Mietpreis und können für bereits erbrachte oder zur Beendigung der Fahrt noch zu erbringende Leistungen Entschädigung verlangen.  

(7) Der Auftraggeber kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einen Umstand, den wir nicht zu vertreten haben, oder wurde schuldhaft vom Auftraggeber und/oder den Fahrtteilnehmern herbeigeführt. Ein Recht auf Schadensersatz besteht auch nicht, wenn für uns unvorhersehbare, unvermeidbare oder außergewöhnliche Umstände (höhere Gewalt) den Mangel verursacht haben.

 

12. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um aus Ansprüchen aus Leistungsmängeln entstandene Kosten gering zu halten. Entstehen uns durch Verschulden des Auftraggebers und/oder die Fahrtteilnehmer höhere Kosten, die durch ein Mitwirken hätten vermieden werden können, behalten wir uns vor, Schadensersatz zu verlangen.

 

13. Haftungsbeschränkung und Anrechnung

(1) Unsere Haftung ist bei vertraglichen Ansprüchen auf den zehnfachen Mietpreis beschränkt, sofern
      a) der Anspruch bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers und/oder der Fahrtteilnehmer nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen beruht,
      b) der Anspruch bei sonstigen Schäden nicht auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen beruht.
Sollten für eine erbrachte oder zu erbringende Leistung internationale Übereinkünfte oder auf solche beruhende gesetzliche Bestimmungen gelten, die den Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz gegenüber dem Leistungserbringer einschränken oder unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen, berufen wir uns auf diese.

(2) Wir haften nicht für Sachschäden, soweit der Schaden jeder beförderten Person 1.000,00 € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. § 23 PbefG bleibt somit unberührt.

(3) Wir haften auch nicht für eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung und/oder sonstige Leistungsstörungen, die durch höhere Gewalt und/oder durch eine Erschwerung, Gefährdung und/oder Beeinträchtigung erheblicher Art infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Umstände bedingt sind.

(4) Zahlungen aus Schadensersatzansprüchen oder Erstattungen des infolge einer Minderung zu viel gezahlten Mietpreises werden angerechnet, sofern diese für dasselbe Ereignis gezahlt wurden oder noch zu zahlen sind.

 

14. Verjährung von Ansprüchen  

(1) Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen, nachträglicher Unmöglichkeiten und der Verletzung von Nebenpflichten sind uns vom Aufraggeber unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt dieser schuldhaft die Anzeige eines Mangels und erhalten wir dadurch nicht die Möglichkeit, den Mangel durch Abhilfe oder Erbringung einer Ersatzleistung zu beseitigen, erlöschen sämtliche Ansprüche des Auftraggebers auf Minderung und/oder Schadensersatz aufgrund des Mangels.

(2) Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Leistungen, nachträglicher Unmöglichkeiten und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren zwei Jahre nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Macht der Auftraggeber Ansprüche geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis wir die Ansprüche schriftlich zurückweisen.

 

15. Verhaltenspflichten des Auftraggebers und die Fahrtteilnehmer

(1) Während der gesamten Fahrt sind die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsgurte anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrtteilnehmer ist verpflichtet sich in diesem Fall im Fahrzeug einen anderweitigen festen Halt zu verschaffen.

(2) Den Anweisungen des Bordpersonals ist unverzüglich Folge zu leisten. Fahrtteilnehmer, die begründeten Anweisungen trotz Ermahnung nicht nachkommen, können gemäß Punkt 9 AGB von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung der Anweisung eine Gefahr für die Sicherheit und/oder Ordnung der Beförderung und/oder der übrigen Fahrtteilnehmer ausgeht oder aus anderen Gründen für uns die Weiterbeförderung unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Rauchen (inklusive E-Zigaretten) ist im Fahrzeug nicht gestattet.

 

16. Haftung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber haftet uns gegenüber für Schäden jeglicher Art, die durch von ihn und/oder den Fahrtteilnehmern mitgeführte Sachen verursacht wurden, sofern der Schadenseintritt weder durch den Auftraggeber noch durch die Fahrtteilnehmer zu vertreten ist.

(2) Dem Aufraggeber obliegt die Verantwortung für das Verhalten der Fahrtteilnehmer während der Beförderung. Bei pflichtwidrigem Verhalten haftet der Auftraggeber für durch die Fahrtteilnehmer verursachte Schäden am Fahrzeug oder einer anderen Sache, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher und/oder gesetzlicher Pflichten ursächlich oder mitursächlich geworden ist und er nicht nachweist, dass weder er noch die Fahrtteilnehmer den Schaden zu vertreten haben.

 

17. Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren gemäß VSBG

(1) Wir sind stets bestrebt, etwaige Meinungsverschiedenheiten aus unseren Vertragsbeziehungen auf einvernehmliche Weise beizulegen. Im Einzelfall und generell bei Streitwerten über 500,00 € sind wir auch zur Durchführung eines Vermittlungsverfahrens vor der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle oder einer ähnlichen Schlichtungsstelle, die wir im konkreten Fall benennen werden, bereit. Die Vermittlungsverfahren sind, von Missbrauchsfällen abgesehen, für den Auftraggeber kostenfrei.

(2) Während der Dauer des Verfahrens ist die Verjährung etwaiger Ansprüche ausgesetzt.

(3) Sollte bei der Schlichtung keine Einigung erzielt werden, steht weiterhin der Rechtsweg offen.

 

18. Gerichtsstand

(1) Der Auftraggeber kann Klagen gegen uns beim für unseren Sitz verantwortlichen Gericht einreichen. Bei Klagen unsererseits gegen den Auftraggeber ist dessen Wohn- bzw. Firmensitz maßgeblich.

(2) Sollte sich die Klage gegen Vollkaufleute oder Personen richten, deren Wohn- bzw. Firmensitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder nach Abschluss des Vertrages ins Ausland verlegt wurde, ist unser Firmensitz maßgeblich.

 

19. Schlussklausel

(1) Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Änderungen an unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Die aktuell gültigen Bedingungen können auf unsere Homepage unter https://www.weimar-tour.de/Service/AGB/AGB+Mietverkehr+ohne+Programm/ eingesehen oder bei uns angefordert werden.

(2) Beim Abschluss des Anmietvertrages finden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, es sei denn, eine Änderung an diesen Bedingungen ist gesetzlich oder auf behördliche Anordnung erforderlich. In diesem Fall finden die geänderten Bedingungen auch rückwirkend Anwendung.

(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit der anderen Bedingungen sowie des Anmietvertrages im Übrigen.

© Weimar-Tour 2024created by vistabus.de  • Cookie-Einstellungen